Rechtsprechung
OLG Naumburg, 19.11.2010 - 6 U 115/10 (Hs) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 242 BGB, § 632a BGB, § 16 Nr 1 VOB/B
Werklohnanspruch: Klage aus Abschlagsrechnung trotz Werkabnahme und Schlussrechnungsreife - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Die Berufung des Beklagten auf das Fehlen der Schlussrechnung ist bei Unfähigkeit des Klägers zur Rechnungslegung wegen fehlender Angaben des Beklagten rechtsmissbräuchlich; Anspruch auf Bezahlung einer Abschlagsrechnung bei Fehlen eines vom Auftragnehmer zu erstellenden ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 631
Anspruch auf Bezahlung einer Abschlagsrechnung bei Fehlen eines vom Auftragnehmer erstellten Aufmaßes - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Berufung auf Schlussrechnungsreife kann rechtsmissbräuchlich sein!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Berufung auf Schlussrechnungsreife kann rechtsmissbräuchlich sein! (IBR 2011, 69)
Verfahrensgang
- LG Magdeburg, 01.06.2010 - 31 O 41/09
- OLG Naumburg, 19.11.2010 - 6 U 115/10 (Hs)
Papierfundstellen
- BauR 2011, 729
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 20.08.2009 - VII ZR 205/07
Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschlagszahlung nach Abnahme einer …
Auszug aus OLG Naumburg, 19.11.2010 - 6 U 115/10
Selbst wenn die 11. Abschlagsrechnung keine in sich abgeschlossenen Leistungen betraf und die Parteien auch nicht durch ein kausales Schuldanerkenntnis eine vertragliche Grundlage für eine Teilschlussforderung begründet haben, liegt doch zumindest eine vertragliche Verständigung über die Vergütung nicht in sich abgeschlossener Leistungen vor, welche die grundsätzlich zu beachtende (vgl. BGHZ 182, 158 ff) Berufung der Beklagten auf die Schlussrechnungsreife auf Grund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls ausschließt, zumindest aber als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt (§ 242 BGB).